Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Verfassungsbeschwerde. Streitpunkt ist, ob dadurch seine Rechte aus der Landesverfassung verletzt wurden. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde gemäß §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG als unzulässig zurück. Eine hinreichende Darlegung einer verfassungsrechtlichen Verletzung fehlt; weitere Begründung unterbleibt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen, da eine hinreichende Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass seine in der Landesverfassung verankerten Rechte verletzt sind.
Die Kammer kann Verfassungsbeschwerden gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei Fehlen einer substantiierten Darlegung einer Verfassungsverletzung unterbleibt nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG eine weitergehende Begründung der Entscheidung.
Die bloße Rüge der Versagung von Prozesskostenhilfe begründet nur dann eine zulässige Verfassungsbeschwerde, wenn konkrete und entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Nachteile substantiiert vorgetragen werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).