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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 84/24.VB-3·13.01.2025

Rechtsbehelf gegen VerfGH-Beschluss mangels Substantiation verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer weder ein grobes prozessuales Unrecht noch eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darlegte. Ohne konkrete Darlegung kommen Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge nicht in Betracht. Das Gericht verweist auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit entsprechender Verfahrensrügen.

Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss vom 10.12.2024 mangels substantiierten Vorbringens einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass ein grobes prozessuales Unrecht vorliegt.

2

Eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann erheblich, wenn hinreichend konkret und substanziiert vorgetragen wird, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat.

3

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge kommen nur in Betracht, wenn aus den vorgebrachten Umständen hervorgeht, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung von Bedeutung ist.

4

Formelle Mängel ohne substantiierten Nachweis entscheidungserheblicher Auswirkungen begründen die Unzulässigkeit prozessualer Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen.

Tenor

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).