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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 84/20.VB-1·29.06.2020

Verfassungsbeschwerde zu Testamentauslegung und Erbschein als unzulässig verworfen

ZivilrechtErbrechtNachlassrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Erteilung eines Erbscheins nach Ausschlagung eines Bruders; er macht Verletzungen seines Eigentums- und Erbrechts geltend. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerde betrifft die materielle Auslegung von Bundesrecht (BGB), weshalb §53 Abs.2 VerfGHG greift.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da sie die Auslegung materiellen Bundesrechts (BGB) rügt (§53 Abs.2 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW ist unzulässig, soweit sich die Rüge gegen die Auslegung oder Anwendung materiellen Bundesrechts richtet und nicht die Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesgericht betroffen ist (§53 Abs.2 VerfGHG).

2

Bei der Auslegung eines Testaments gilt die gesetzliche Vermutung des § 2087 Abs.1 BGB, wonach die Zuwendung eines Vermögensgegenstands oder eines Bruchteils davon grundsätzlich als Erbeinsetzung zu verstehen ist.

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Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist nach dem erkennbaren Willen der Erblasser vorzunehmen; unterschiedliche Vermögenszuwendungen können ersichtlich gewollte ungleiche Erbeinsetzungen anzeigen.

4

Schlägt ein testamentarisch eingesetzter Erbe das Erbe aus, tritt die gesetzliche Erbfolge ein; die Erbquoten richten sich sodann nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 1924 ff. BGB).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 2087 Abs. 1 BGB§ 1924 Abs. 1 und 4 BGB§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 14 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Dem Verfassungsbeschwerdeverfahren liegt eine Nachlassangelegenheit zugrunde.

4

1. Die Eltern des Beschwerdeführers hatten drei Söhne. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Für den Tod des Letztversterbenden hatten sie bestimmt, dass der eine Bruder des Beschwerdeführers das Wohnhaus, der Beschwerdeführer und sein anderer Bruder einen Bauplatz sowie ein Wohnrecht bis zu ihrer Heirat erhalten sollten. Nach dem Tod der letztverstorbenen Mutter des Beschwerdeführers schlugen der Bruder, der das Wohnhaus erhalten sollte, und dessen Tochter das testamentarische Erbe aus.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 23. April 2019 wurde ein Erbschein erteilt, der die drei Brüder zu je 1/3 als Miterben auswies. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberlandesgericht ein, mit der er – nach den Angaben im allein vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts – im Wesentlichen geltend machte, er und seine beiden Brüder seien von ihren Eltern testamentarisch zu je 1/3 als Erben eingesetzt worden. Nach der Ausschlagung der Erbes durch einen seiner Brüder sei dessen Anteil ihm und dem verbleibenden Bruder zugewachsen, so dass sie beide ihre Mutter zu je ½ beerbt hätten. Der Erbschein weise daher eine falsche Quote aus.

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Das Oberlandesgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde zurück und führte im Wesentlichen aus, die Auslegung des Testaments ergebe, dass allein der Bruder, für den das Wohnhaus bestimmt war, als Erbe eingesetzt werden sollte. Die Eltern hätten ihre Söhne nicht gleich bedenken wollen, weil sie ihre damaligen Vermögenswerte unterschiedlich auf ihre Kinder verteilt hätten. Es sei die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB einschlägig, wonach die Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils davon grundsätzlich als Erbeinsetzung anzusehen sei. Das Wohnhaus habe aber zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erkennbar das wesentliche Vermögen der Eltern des Beschwerdeführers dargestellt. Nachdem der als Erbe eingesetzte Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter das testamentarische Erbe ausgeschlagen hätten, sei damit die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Nach § 1924 Abs. 1 und 4 BGB hätten der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder die Mutter damit zu je 1/3 beerbt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Eigentuns- und Erbrechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG. Er wendet sich gegen die Annahme, nur einer seiner Brüder sei im Testament seiner Eltern als Erbe eingesetzt worden. Angesichts des Wertes des ihm und seinem anderen Bruder zugedachten Baugrundstücks und des Wohnrechts sei das Testament dahingehend zu verstehen, dass alle drei Söhne als Erben eingesetzt worden seien. Nach der Erbausschlagung eines seiner Brüder hätten daher er und sein anderer Bruder die verstorbene Mutter zu je ½. beerbt.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass nicht auch er, sondern nur einer seiner Brüder von seinen Eltern als Erbe eingesetzt worden sei. Das Gericht habe insbesondere § 2087 Abs. 1 BGB falsch angewandt. Damit rügt der Beschwerdeführer nicht eine fehlerhafte Anwendung von Prozessrecht, sondern einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mithin des Bundesrechts.

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.