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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 83/25.VB-2·18.11.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des OVG NRW. Strittig war, ob die Beschwerde die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts hinreichend aufzeigt. Die 2. Kammer des VerfGH NRW wies die Beschwerde einstimmig als unzulässig zurück, da diese Darlegung fehlte (vgl. §§18, 55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts besteht.

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Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast für plausible Anhaltspunkte einer verfassungsrechtlichen Verletzung; bloße Behauptungen genügen nicht zur Eröffnung des Verfahrens.

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Die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach §§ 18, 55 VerfGHG sind vor der inhaltlichen Prüfung zu prüfen und führen bei Nichterfüllung zur Zurückweisung als unzulässig.

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Beschlussentscheidungen der Kammer können einstimmig ergehen; fehlt die Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist das Verfahren bereits aus Zulässigkeitsgründen zu beenden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Rubrum

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VerfGH 83/25.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des              Herrn

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Beschwerdeführers,

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gegen

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1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 A 1959/25 –

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2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 B 738/25 –

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 18. November 2025

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß §§ 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland