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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 8/25.VB-1·23.06.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidung wegen fehlender Auseinandersetzung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, die eine Verhandlung und Entscheidung des Amtsgerichts trotz beantragter Terminverlegung betrafen. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück. Er lässt die Frage der Rechtzeitigkeit offen, da die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend dargelegt ist. Der Beschwerdeführer hat sich nicht substantiiert mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend dargelegt und keine substantielle Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen erfolgt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts nicht hinreichend darlegt.

2

Die hinreichende Darlegung einer Verfassungsverletzung verlangt, dass sich der Beschwerdeführer substantiiert mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und darlegt, wie diese zu einer verfassungsrechtlichen Beeinträchtigung führen.

3

Bleibt die Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen aus, genügt dies zur Zurückweisung der Beschwerde auch dann, wenn andere Verfahrensfragen (z. B. die Rechtzeitigkeit nach § 55 VerfGHG) offenbleiben.

4

Die bloße Behauptung eines Verfahrensmangels ersetzt nicht die Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger verfassungsrechtlicher Rechte ergibt.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Zweifel an der rechtzeitigen Einlegung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) ausräumen konnte. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte schon deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen zu der hier beanstandeten Verhandlung und Entscheidung des Amtsgerichts trotz Terminverlegungsantrags auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).