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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 8/24.VB-3·08.04.2024

Verfassungsbeschwerde verworfen: keine Anhaltspunkte für Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darlegt, inwiefern die öffentliche Gewalt des Landes ein in der Landesverfassung verankertes Recht verletzen könnte. Mangels substantiierter Tatsachen- und Rechtsvorträge sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1,4 VerfGHG nicht erfüllt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Anhaltspunkte für eine Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise ein in der Landesverfassung verankertes Recht verletzt.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert dargestellte Verbindung zwischen dem angegriffenen staatlichen Handeln und der behaupteten Verfassungsrechtsverletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Erfüllt die Eingabe die formellen und substanziellen Darlegungspflichten nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG nicht, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde ohne materielle Prüfung zurückweisen.

4

Unzureichende Substantiierung von Tatsachen- und Rechtsvorträgen rechtfertigt die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ VerfGHG Abs. 4

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).