Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe und erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts. Der Verfassungsgerichtshof NRW lehnt die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, das angegriffene Urteil nicht vorgelegt und kein in der Landesverfassung enthaltenes Recht bezeichnet wurde. Zudem ist die Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargetan.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen; PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 VerfGHG nicht genügt und keine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält.
Die Verfassungsbeschwerde muss den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Urteils oder entsprechende, nachvollziehbare Darlegungen enthalten; wird das angegriffene Urteil nicht vorgelegt und fehlt eine schlüssige Darstellung, ist eine substanzielle Prüfung nicht möglich.
Die fehlende Darlegung der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 1 VerfGHG führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Sie wird den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht gerecht, weil sie bereits keine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere des wesentlichen Inhalts des angegriffenen, aber nicht vorgelegten Urteils des Landgerichts enthält sowie kein in der Landesverfassung enthaltenes Recht bezeichnet, das durch dieses Urteil verletzt sein soll. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).