Verfassungsbeschwerde unzulässig: Begründungsmangel und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den VerfGH NRW. Die Kammer wies sie als unzulässig zurück, weil die Eingabe nach §18 Abs.1 i.V.m. §55 VerfGHG nicht ausreichend begründet war und nicht erkennbar ist, welche konkreten Entscheidungen angegriffen werden. Zudem wurde die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG offensichtlich nicht gewahrt. Eine weitergehende Begründung unterbleibt nach §58 Abs.2 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und Fristüberschreitung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann ausreichend begründet im Sinne des §18 Abs.1 Satz2 i.V.m. §55 VerfGHG, wenn die konkret angegriffenen Entscheidungen bezeichnet und die entscheidungserheblichen Einwendungen substantiiert dargelegt werden.
Die bloße Auflistung von Aktenzeichen ohne Vorlage oder näheren Inhalt der angegriffenen Entscheidungen erfüllt nicht die Begründungserfordernisse des §55 VerfGHG.
Die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG ist maßgeblich; bei offensichtlicher Versäumung dieser Frist ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Kammer kann die Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde nach §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG ohne weitere inhaltliche Begründung vornehmen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht ausreichend begründet ist. Es ist bereits nicht erkennbar, gegen welche konkreten Entscheidungen der Beschwerdeführer sich wendet. Er gibt allein eine Reihe von Aktenzeichen an, ohne weitere Einzelheiten zu den angegriffenen Entscheidungen mitzuteilen oder sie vorzulegen. Da die Entscheidungen nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen Oktober 2012 und Dezember 2019 ergangen sind, ist zudem die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG offensichtlich nicht gewahrt.
Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.