Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Begründung nicht hinreichend substantiiert war. Der Beschwerdeführer hat den relevanten Sachverhalt und die Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen nicht vollständig und nachvollziehbar dargelegt. Entscheidungen und in Bezug genommene Unterlagen müssen vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich infolgedessen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.
Der Sachverhalt ist so darzustellen, dass das Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung vornehmen kann; hierfür sind die für die behauptete Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiederzugeben.
In Verfahren gegen gerichtliche Entscheidungen muss sich der Beschwerdeführer hinreichend und argumentativ mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen.
Entscheidungen und in der Beschwerde Bezug genommene Unterlagen sind entweder vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen; sonst kann die Beschwerde unzulässig sein.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Hauptsache, wenn diese bereits durch Beschluss erledigt wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist jedenfalls nicht hinreichend begründet.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 25. September 2025 – VerfGH 68/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, weil sie sich nicht hinreichend, sondern allenfalls selektiv mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe auseinandersetzt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.