Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigenbeweises im Unfallverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung ausgeführter Reparaturarbeiten abgelehnt hat. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Er erklärt, ein Sachverständigengutachten sei für die Feststellung bestimmter Kleinarbeiten und Reinigungsleistungen regelmäßig ungeeignet; hierfür sei Zeugenbeweis erforderlich. Selbst bei Gehörsverletzung wäre kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Gehörsverletzung im zivilgerichtlichen Schadensersatzverfahren als offensichtlich unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn ausgeschlossen werden kann, dass eine behauptete Gehörsverletzung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Die nachträgliche Begutachtung des Reparaturergebnisses durch einen Sachverständigen ist zur Feststellung der tatsächlichen Durchführung von Kleinarbeiten, Reinigungs- oder Serviceleistungen regelmäßig ungeeignet; für diese Tatsachen ist der Zeugenbeweis vorzusehen.
Ein pauschales Beweisanbot, das lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne substantiierte Darlegung des konkreten Beweisgegenstands verlangt, kann als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.
Die bloße Rechnungslegung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte oder Benennung von Zeugen keinen hinreichenden Beweis für die tatsächliche Durchführung strittiger Rechnungspositionen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren nach einem Verkehrsunfall.
Im April 2022 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht außer Streit. Der Beschwerdeführer holte ein Sachverständigengutachten ein, das voraussichtliche Reparaturkosten von 4.685,64 € brutto auswies, und erteilte sodann einen Reparaturauftrag nach Maßgabe des Gutachtens. Für die Reparatur stellte die Werkstatt unter dem 1. Juni 2022 4.753,13 € brutto in Rechnung, auf die die Beklagte des Ausgangsverfahrens 4.348,68 € zahlte. Mit Klage vom 4. August 2022 nahm der Beschwerdeführer die Beklagte des Ausgangsverfahrens auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 404,45 € sowie restlicher Mietwagenkosten in Anspruch. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten wandte diese ein, die Rechnungspositionen „Kosten für die Kleinersatzteile, Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung, Einsatz des Infrarottrockners, Farbtonfindung, Probefahrt, Außen- und Innenreinigung, Schutzvorrichtung einbauen und Desinfektionskosten“ seien nicht für die fachgerechte Reparatur erforderlich und nicht durchgeführt worden. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe die tatsächliche Durchführung dieser Arbeiten nicht unter Beweis gestellt, entgegnete dieser mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023, das sei nach seiner Auffassung auch nicht erforderlich, weil er darauf habe vertrauen können, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten auch erbracht worden seien. Vorsorglich stellte er die tatsächliche Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten durch „1. Einholung eines Sachverständigengutachtens, 2. Mitarbeiter des Autohauses T, n.n“ unter Beweis. Mit Schriftsatz vom 1. März 2023 teilte er ergänzend mit, durch wen die streitgegenständlichen Positionen durchgeführt wurden, wobei zu den Positionen „Außen- und Innenreinigung“ und „Desinfizieren“ der Name des Wagenpflegers genannt wurde und im Übrigen die ausführende Firma.
Mit Urteil vom 24. Mai 2023 gab das Amtsgericht der Klage in Höhe eines Teils der geltend gemachten Mietwagenkosten statt. Hinsichtlich der Reparaturkosten wies es die Klage ab. Der Beschwerdeführer habe trotz Hinweises keinen Beweis für die Durchführung der bestrittenen Arbeiten angetreten. Der Vortrag im Schriftsatz vom 1. März 2023 stelle kein entsprechendes Beweisangebot dar.
Gegen dieses, ihm am 5. Juni 2023 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdeführer unter dem 12. Juni 2023 Anhörungsrüge mit der Begründung, das Amtsgericht habe sein Beweisangebot im Schriftsatz vom 6. Februar 2023 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beachtet. Mit Beschluss vom 10. August 2023, der dem Beschwerdeführer am 22. August zuging, wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Das für die pauschale Behauptung, die in Rechnung gestellten Arbeiten seien tatsächlich durchgeführt worden, angebotene Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen, weil dieses Beweisangebot sich auf unsubstantiierten Vortrag beziehe.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2023, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen erhoben. Er macht geltend, die Nichtberücksichtigung seines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist.
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere ausreichend begründet ist, und ob das Amtsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, indem es die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt hat, der zugrundeliegende Sachvortrag des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb offensichtlich unbegründet, weil die vom Beschwerdeführer angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidungen offensichtlich nicht auf dem etwaigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beruhen (vgl. zu diesem Erfordernis VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19 VB-1, 15/19 VB-1, DVBl 2020, 200 = juris, Rn. 24 m. w. N., und vom 27. August 2019 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 17). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19 VB-1, 15/19 VB-1, DVBl 2020, 200 = juris, Rn. 24 m. w. N., vom 27. August 2019 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 17, vom 16. März 2021 – VerfGH 17/21.VB-2, juris, Rn. 15, m. w. N., vom 6. Juli 2021 – VerfGH 68/21.VB-2, juris, Rn. 6, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 48/22.VB-3, juris, Rn. 9).
Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht, wenn es den Sachvortrag des Beschwerdeführers als hinreichend substantiiert erachtet hätte, zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Denn das Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens war zum Beweis der Durchführung der streitigen Arbeiten ungeeignet. Bei den streitigen Positionen „Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung, Einsatz des Infrarottrockners, Farbtonfindung, Probefahrt, Außen- und Innenreinigung, Schutzeinrichtungen einbauen und Desinfektionskosten“ handelt es sich um solche, deren tatsächliche Durchführung durch die dem Sachverständigen im Nachhinein allein mögliche Begutachtung des Reparaturergebnisses nicht ohne Weiteres feststellbar ist. Das gilt auch für die Frage, ob Kleinersatzteile in dem berechneten Umfang tatsächlich verbaut worden sind. In solchen Fällen ist der Beweis durch Zeugen anzutreten. Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall auch maßgeblich von dem der Kammerentscheidung vom 21. Juni 2022 – VerfGH 104/21.VB-2 – zugrunde liegenden Sachverhalt: Dort hatte der Beschwerdeführer Beweis durch Vernehmung des Werkstattinhabers angeboten und mit Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, die Nichtberücksichtigung dieses Zeugenbeweises verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 104/21.VB-2, juris, Rn. 7, 9).