Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 81/21.VB-3·26.09.2021

Neueinreichung nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine „Neueinreichung“ nach Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkänderungsstaatsverträge ein; die Kammer wertete die Eingabe als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Der Rechtsbehelf ist unzulässig, da gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nur die gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe (u.a. Wiederaufnahme, §30 VerfGHG) bestehen. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist nicht dargetan; das Gericht muss nicht auf jedes Vorbringen gesondert eingehen.

Ausgang: Neueinreichung/Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; keine dargelegte entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und keine Wiederaufnahmegründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs bestehen nur die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe; eine erneute Verfassungsbeschwerde nach Zurückweisung ist unzulässig, soweit keine Wiederaufnahmegründe vorliegen.

2

Die Wiederaufnahme und der gesetzliche Widerspruch nach §27 Abs. 3 und §30 VerfGHG sind die einzigen zulässigen Instrumente zur Selbstkontrolle des Verfassungsgerichtshofs; darüber hinausgehende Rechtsbehelfe hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

3

Nach einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an endgültiger Verfahrensbeendigung, das der Zulässigkeit nicht geregelter Rechtsbehelfe entgegensteht.

4

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht nicht auf jedes Einzelvorbringen eingeht; Art.4 Abs.1 LV i.V.m. Art.103 Abs.1 GG verpflichtet nur zur Kenntnisnahme und Würdigung, nicht zur ausdrücklichen Erörterung aller Vorbringen.

5

Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung können nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts in Betracht kommen und verlangen die substantiiert darlegte, entscheidungserhebliche Gehörsverletzung.

Relevante Normen
§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die u. a. gegen den Medienstaatsvertrag und den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. August 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner als „Neueinreichung von allem, aber unter Wahrung der inhaltlichen Kontinuität“ bezeichneten Eingabe.

4

II.

5

1. Die Kammer legt die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung aus. Der Beschwerdeführer gibt an, seine Beschwerden blieben „nahezu unverändert“, das bisherige Aktenzeichen könne beibehalten werden. Gegen den Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 wendet er zum einen ein, seine Einzelbeschwerden - jedenfalls die Anträge 4. bis 8. und 10. bis 20. - seien unerwähnt geblieben. Damit rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zum anderen übt er inhaltliche Kritik an dem angegriffenen Beschluss, indem er insbesondere vorträgt, seine Verfassungsbeschwerde sei nicht verfristet, er sei beschwerdebefugt und eine vorherige Rechtswegerschöpfung sei nicht zu fordern.

6

2. Der so verstandene Rechtsbehelf ist unzulässig.

7

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor, wobei die letztgenannte Möglichkeit für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht besteht. Danach kommt hier eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, gegen eine die Verfassungsbeschwerde zurückweisende Entscheidung erneut Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 200/20.VB-1, juris, Rn. 4).

8

Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Anhörungsrüge in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere folgt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus, dass der angegriffene Beschluss auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden nicht im Einzelnen eingeht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei aber nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.Vb-2,  juris, Rn. 27 m. w. N.). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stand (und steht im Übrigen auch weiterhin) - wie im angegriffenen Beschluss ausgeführt - insgesamt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Eines Eingehens auf die erhobenen Einzelbeschwerden bedurfte es deshalb nicht.