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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 80/25.VB-3·18.11.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht dargetan

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts besteht. Das Gericht stützt die Entscheidung auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem VerfGHG (§§ 18, 55). Mangels substantiierten Tatsachenvortrags fehlt die erforderliche Begründung für die Annahme einer Verfassungsverletzung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargetan wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargetan wird, inwiefern die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts besteht.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung plausibler tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine verfassungsrechtliche Verletzung; bloße Behauptungen oder pauschale Rügen genügen nicht.

3

Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde leiten sich aus §§ 18, 55 VerfGHG; fehlt die erforderliche Substantiierung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

4

Eine unzureichend begründete Eingabe kann nicht durch formale Hinweise ersetzt werden; der Beschwerdeführer hat konkrete Tatsachen zur möglichen Rechtsverletzung darzulegen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).