Verfassungsbeschwerde unzulässig: Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht dargetan
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts besteht. Das Gericht stützt die Entscheidung auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem VerfGHG (§§ 18, 55). Mangels substantiierten Tatsachenvortrags fehlt die erforderliche Begründung für die Annahme einer Verfassungsverletzung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargetan wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargetan wird, inwiefern die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts besteht.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung plausibler tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine verfassungsrechtliche Verletzung; bloße Behauptungen oder pauschale Rügen genügen nicht.
Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde leiten sich aus §§ 18, 55 VerfGHG; fehlt die erforderliche Substantiierung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine unzureichend begründete Eingabe kann nicht durch formale Hinweise ersetzt werden; der Beschwerdeführer hat konkrete Tatsachen zur möglichen Rechtsverletzung darzulegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).