Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17.10.2023. Der Verfahrensgegenstand war die Anfechtbarkeit des Beschlusses und das Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler oder einer Gehörsverletzung. Der Rechtsbehelf wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind und keine groben Verfahrensmängel oder substantiierte Gehörsverletzungen vorgetragen wurden.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig verworfen mangels Nachweises groben Verfahrensunrechts oder einer Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; Rechtsbehelfe gegen solche Beschlüsse sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für grobes prozessuales Unrecht darlegt.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berechtigt nur dann zu weitergehenden prozessualen Rechtsbehelfen (z. B. Gegenvorstellung, Anhörungsrüge), wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich vorgetragen wird.
Die bloße Behauptung von Unrichtigkeiten reicht für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht aus; das Vorbringen muss hinreichend konkretisieren, welche Verfahrensfehler zur Unzulässigkeit führen.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).