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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 80/23.VB-1 und VerfGH 84/23.VB-1·16.10.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Begründungsmangels; Eilrechtshilfe erledigt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte verfassungsrechtliche Verletzungen; der Verfassungsgerichtshof prüfte die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung. Zentrale Frage war, ob hinreichend dargelegt ist, dass in einem der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte eine Verletzung vorliegen könnte. Das Gericht hielt die Darlegungen für nicht ausreichend und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervorgeht, dass eine Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung möglich ist.

2

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Einhaltung der Begründungserfordernisse der einschlägigen Verfahrensvorschriften voraus (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG).

3

Erhebliche subsumtions- oder darlegungspflichtige Mängel in der Beschwerdebegründung führen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, ohne dass in der Sache entschieden wird.

4

Wird die Hauptsache durch Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt, ist ein begehrter Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt anzusehen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.