Neueinreichung/Anhörungsrüge gegen Rückweisung der Verfassungsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine als ‚Neueinreichung‘ bezeichnete Eingabe nach Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde ein, die das Gericht als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung auslegt. Der Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs keine weitere Verfassungsbeschwerde möglich ist und nur gesetzliche Selbstkontrollwege bestehen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht allein darin, dass nicht auf jede Einwendung gesondert eingegangen wurde; die Subsidiarität schließt die Zulässigkeit der Beschwerde aus.
Ausgang: Rechtsbehelf des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, da keine gesetzlichen Selbstkontrollwege bestehen und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht durch erneute Verfassungsbeschwerde angreifbar; gesetzliche Selbstkontrollinstrumente sind auf die Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und den Widerspruch nach § 27 Abs. 3 VerfGHG beschränkt.
Nach Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit nicht gesetzlich geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht bereits darin, dass das Gericht nicht auf jede einzelne Rüge eingeht; es muss die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte berücksichtigen.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde führt zur Unzulässigkeit, wenn vorrangige Rechtsbehelfe nicht erschöpft sind.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge in Betracht kommen, die hier jedoch nicht gegeben ist.
Tenor
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 12. September 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die u. a. gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. August 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner als „Neueinreichung von allem, aber unter Wahrung der inhaltlichen Kontinuität“ bezeichneten Eingabe.
II.
1. Die Kammer legt die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung aus. Der Beschwerdeführer gibt an, seine Beschwerden blieben „nahezu unverändert“, das bisherige Aktenzeichen könne beibehalten werden. Gegen den Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 wendet er zum einen ein, seine Einzelbeschwerden - jedenfalls die Anträge 4. bis 8. und 10. bis 20. - seien unerwähnt geblieben. Damit rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zum anderen übt er inhaltliche Kritik an dem angegriffenen Beschluss, indem er insbesondere vorträgt, seine Verfassungsbeschwerde sei nicht verfristet, er sei beschwerdebefugt und eine vorherige Rechtswegerschöpfung sei nicht zu fordern.
2. Der so verstandene Rechtsbehelf ist unzulässig.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor, wobei die letztgenannte Möglichkeit für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht besteht. Danach kommt hier eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, gegen eine die Verfassungsbeschwerde zurückweisende Entscheidung erneut Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 200/20.VB-1, juris, Rn. 4).
Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Anhörungsrüge in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere folgt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus, dass der angegriffene Beschluss auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden nicht im Einzelnen eingeht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei aber nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.Vb-2, juris, Rn. 27 m. w. N.). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stand (und steht im Übrigen auch weiterhin) - wie im angegriffenen Beschluss ausgeführt - insgesamt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Eines Eingehens auf die erhobenen Einzelbeschwerden bedurfte es deshalb nicht.