Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und beantragte einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die erforderliche substantiierten Begründung und die zur Prüfung nötigen Unterlagen fehlen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich hierdurch; Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG substantiiert begründet ist und nicht bei bloßer Nennung verletzter Rechte verbleibt.
Die Begründung muss den Sachverhalt so vollständig und verständlich wiedergeben, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann.
Entscheidungen und für die Prüfung erforderliche Schriftsätze oder Rechtsbehelfsanträge sind entweder vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen; das Unterlassen führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erweist sich mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als erledigt; eine Kostenerstattung kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist jedenfalls nicht ausreichend begründet worden.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – 18/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde, die weder den genauen Beschwerdegegenstand erkennen lässt noch hinreichend Auskunft zum maßgeblichen Lebenssachverhalt gibt, nicht gerecht.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.