Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerdebegründung legt die angegriffene Entscheidung oder deren wesentlichen Inhalt nicht vor, sodass eine Prüfung auf Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte nicht möglich ist. Die Entscheidung stützt sich auf §§18, 55 VerfGHG; eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß §58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Vorlage der angegriffenen Entscheidung und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung oder deren wesentlichen Inhalt nicht vorlegt, sodass eine Prüfung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht möglich ist.
Die Begründung muss hinreichend darlegen, welches in der Landesverfassung garantierte Recht in welcher Weise verletzt sein soll; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Nichteinhaltung der formellen Begründungs- und Vorlagepflichten nach §18 Abs.1 und §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Ist die Unzulässigkeit bereits aus der Begründung ersichtlich, kann das Gericht die Beschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückweisen; eine weitergehende Begründung kann gemäß §58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG entfallen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).