Verfassungsbeschwerde gegen Maskenpflicht als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Maskenpflicht der Coronaschutzverordnung. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die angegriffene Norm nicht mehr in Kraft ist und der zulässige fachgerichtliche Rechtsweg (Normenkontrolle beim OVG) nicht ersichtlich erschöpft wurde. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist mit der Entscheidung erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Maskenpflicht als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Rechtsnorm nicht mehr in Kraft ist und der Beschwerdeführer nicht zuvor den zulässigen fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft hat.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg zur Normenkontrolle beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erschöpfen; von der Erschöpfung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird und die vorläufige Regelung damit entbehrlich wird.
Das Verfassungsgericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die gegen die Anordnung der sog. Maskenpflicht durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) gerichtete Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der ursprünglich angegriffene § 3 der Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a) ist nicht mehr in Kraft. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insoweit gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Dasselbe gilt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf die am 28. Mai 2021 in Kraft getretene Bestimmung des § 5 der Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b) über die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske erstrecken sollte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.