Festsetzung des Gegenstandswerts bei Verfassungsbeschwerde auf Mindesthöhe
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € fest. Maßgeblich ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG, wonach Wert unter Würdigung aller Umstände, aber nicht unter 5.000 € zu bestimmen ist. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos; konkrete Anhaltspunkte für eine höhere Bemessung lagen nicht vor.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sind insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen; der Gegenstandswert darf jedoch nicht unter 5.000 € liegen.
Der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde ist objektiv bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen.
Bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg und erfolgt keine inhaltliche Entscheidung, rechtfertigt dies im Regelfall keine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem gesetzlichen Mindestbetrag.
Für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwerts sind konkrete, darlegungsfähige Anhaltspunkte vom Antragsteller vorzubringen; das bloße Vorbringen ohne Substanz genügt nicht.
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt die Verfassungsbeschwerde – wie hier – ohne Erfolg und wird über sie auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 16). Hier besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.