Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine Darlegung einer möglichen Landesverfassungsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, in welchem seiner in der Landesverfassung verankerten Rechte eine mögliche Verletzung besteht. Entscheidend waren die Begründungspflichten nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG. Mangels hinreichender Darlegung unterblieb eine materielle Prüfung der Beschwerde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine mögliche Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, welches in der Landesverfassung verankerte Recht möglicherweise verletzt sein könnte.
Die Begründungspflichten nach § 18 Abs. 1 und § 55 VerfGHG verlangen, dass die Beschwerde konkrete Anknüpfungspunkte für eine mögliche Verfassungsverletzung aufzeigt.
Fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde entbehrlich und sie ist zurückzuweisen.
Behauptungen einer Rechtsverletzung ohne substantielle Darstellung entscheidungserheblicher Umstände genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).