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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 78/24.VB-3·10.07.2024

Eilantrag beim VerfGH NRW abgelehnt wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz von Rechten aus der Landesverfassung gegen gerichtliche Entscheidungen. Das Gericht stellte fest, dass nicht ersichtlich sei, dass der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft oder dessen Erschöpfung ausnahmsweise unzumutbar sei. Mangels Erschöpfung und belastender Darlegungen wurde der Eilantrag abgelehnt. Damit wurde vorläufiger verfassungsrechtlicher Schutz nicht gewährt.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs und fehlender Ausnahsdarlegung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgericht setzt grundsätzlich die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zu den Fachgerichten voraus.

2

Die Erschöpfung des Rechtswegs kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn dem Antragsteller die Inanspruchnahme der Fachgerichte unzumutbar ist oder ein sofortiger Eingriff unabweisbar erforderlich wäre.

3

Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass er sich hinreichend inhaltlich mit den beanstandeten Entscheidungen auseinandergesetzt hat, um subsidiäre Verfassungsgerichtsbarkeit zu begründen.

4

Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung obliegt dem Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Subsidiarität und Dringlichkeit des verfassungsrechtlichen Interesses.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin, soweit sie überhaupt den Schutz ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verfolgt und sich mit den beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich hinreichend befasst, den Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft hat oder dass ihr dies ausnahmsweise unzumutbar sein könnte.