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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 78/20.VB-1·12.10.2020

Verfassungsbeschwerde wegen Trägerschaft Rettungswachen als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Trägerschaft von Rettungswachen und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht ausreichend begründet ist, keinen konkreten Hoheitsakt und kein bestimmtes Grundrecht benennt und keine eigene, gegenwärtige Rechtsverletzung darlegt. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung einer eigenen, gegenwärtigen Rechtsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht so darlegt, dass der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen eine verfassungsrechtliche Prüfung vornehmen kann.

2

Die Verfassungsbeschwerde muss den konkret angegriffenen Hoheitsakt und das konkret geltend gemachte verfassungsrechtliche Grundrecht bezeichnen; reine Anlagen oder Schriftverkehr ersetzen keine substantiierten Darlegungen in der Beschwerdeschrift.

3

Fehlt die Darlegung einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Verletzung von Rechten, fehlt die Beschwerdebefugnis und die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, in den beigefügten Anlagen nach möglichen Grundrechtsverletzungen zu forschen; die substantiierten Ausführungen obliegen dem Beschwerdeführer.

5

Aufwendungsersatz vor dem Verfassungsgerichtshof wird nur bei vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers gewährt (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer gibt den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wieder. Damit ermöglicht er dem Verfassungsgerichtshof nicht eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6). Der Beschwerdeführer bezeichnet bereits keinen konkreten Hoheitsakt, durch den er sich in seinen durch die Landesverfassung garantierten Grundrechten verletzt fühlt. Auch benennt er kein solches Grundrecht. Die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in der Übersendung von Schriftverkehr mit dem Petitionsausschuss des Landtags NRW und mit der Gemeinde C sowie von Zeitungsartikeln und Auszügen aus juristischen Publikationen. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in den einer Verfassungsbeschwerdeschrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen eines Grundrechts des Beschwerdeführers zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8).

4

Im Übrigen ist, soweit dem Akteninhalt entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass die Trägerschaft für Rettungswachen im Bereich der Städte C und F bei der Kreisstadt C liegt, nicht ersichtlich, inwieweit er hierdurch unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten verletzt sein sollte. Falls der Beschwerdeführer eine unzureichende medizinische Notfallversorgung in der Stadt C befürchten sollte, wird darauf hingewiesen, dass offenbar nach der derzeitigen Bedarfsplanung ein Notarzteinsatzfahrzeug in C vorgehalten wird und laut der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. September 2018 davon auszugehen ist, dass dies auch über das Jahr 2021 hinaus der Fall sein wird.

5

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.