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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 77/25.VB-3·18.11.2025

Einstweilige Anordnung beim VerfGH NRW abgelehnt mangels Darlegung dringender Gründe

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEilrechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des dringenden Eilrechtsschutzes nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG vorliegen (Abwehr schwerer Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt, gemeines Wohl). Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller die erforderliche Darlegung der Dringlichkeit und des gemeinen Wohls nicht substantiiert vorgetragen hatte. Mangels konkreter Umstände ist Eilrechtsschutz nicht zu gewähren.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen mangels Darlegung dringender Gründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).

2

Die Darlegung der Dringlichkeit und des Gemeinwohls obliegt dem Antragsteller; bloße pauschale Behauptungen ohne konkrete, substantiiert dargestellte Anhaltspunkte genügen nicht.

3

Mangels substantiierten Vortrags zu den Voraussetzungen des Eilrechtsschutzes ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).