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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 77/23.VB-1·16.10.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss mit Bezug zu einem sozialgerichtlichen Verfahren. Entscheidend war, ob die formellen Begründungsanforderungen erfüllt sind. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer sich nur selektiv mit den tragenden Erwägungen auseinandersetzte und nicht konkret darlegte, welches Vorbringen übergangen worden sei. Die Anforderungen des § 18 Abs.1 und § 55 VerfGHG seien damit nicht erfüllt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung nach § 18 Abs.1 und § 55 VerfGHG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss sich hinreichend und nicht nur selektiv mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzen.

2

Der Beschwerdeführer hat konkret darzulegen, welches Vorbringen das Fachgericht entscheidungserheblich übergangen haben soll; pauschale oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht.

3

Die Vorschriften des § 18 Abs.1 Satz 2 und § 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG verlangen eine substantiierte und vollständige Begründung der Verfassungsbeschwerde.

4

Fehlt die erforderliche substantielle Begründung, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend, sondern nur selektiv mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt und auch nicht konkret aufzeigt, welches Vorbringen das Sozialgericht entscheidungserheblich übergangen haben soll.