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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 77/22.VB-3·27.03.2023

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Beschluss als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer richteten eine Anhörungsrüge und eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 2023 und rügten eine Gehörsverletzung. Das Gericht hielt die Rechtsbehelfe für unzulässig, weil Entscheidungen der Kammern grundsätzlich nicht anfechtbar sind und nur gesetzlich geregelte Selbstkontrollwege bestehen. Es seien keine entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen oder sonstige prozessuale Fehler ersichtlich. Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde seien nicht erfüllt worden.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; eine Selbstkontrolle eigener Entscheidungen ist nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen zulässig.

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Zur Wahrung der Verfahrensendlässigkeit sind außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe grundsätzlich keine weitergehenden Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zuzulassen.

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Anhörungsrüge und Gegenvorstellung kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder bei verfassungsrechtlichen Gehörsverletzungen, in Betracht und müssen substantiiert dargelegt werden.

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Die Verfassungsbeschwerde muss fristgerecht und hinreichend begründet sein; unklare Sachverhaltsdarstellung oder fehlende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen können zur Unzulässigkeit führen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 2023 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Über den Rechtsbehelf der Beschwerdeführer entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mit ihrem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 31. Januar 2023 für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. Mit ihrem als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Rechtsbehelf machen die Beschwerdeführer sowohl im Wege einer Anhörungsrüge eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als auch im Wege einer Gegenvorstellung eine inhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geltend.

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2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor, die hier sämtlich nicht vorliegen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 52/22.VB-1, juris, Rn. 3 m. w. N.). Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).

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b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

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Dass die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Einlegungsfrist ausreichend zu begründen ist, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Die im vorliegenden Fall an die Begründung der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gestellten Anforderungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, und vom 31. Januar 2023 – VerfGH 120/22.VB-2, juris, Rn. 6). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Verfassungsgerichtshof habe die Unzulässigkeit der von ihnen persönlich eingelegten Verfassungsbeschwerde nicht näher begründet, trifft das nicht zu. Der Beschluss vom 31. Januar 2023 verweist diesbezüglich ausdrücklich auf die Hinweisverfügung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2022, in der es heißt: „Anhand Ihres Vorbringens ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und es fehlt die hinreichende Auseinandersetzung mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass es sich nicht lediglich um eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung oder fehlerhafte Anwendung des sog. einfachen (Prozess-) Rechts handelt, sondern um ein grundsätzliches Verkennen des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts.“.