Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW. Streitpunkt war, ob ein grobes prozessuales Unrecht oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Das Gericht verwirft den Rechtsbehelf als unzulässig, da solche substantiierten Darlegungen fehlen. Die Kammer hat vorgelegte Entscheidungen geprüft und die Rechtswegerschöpfung nicht als offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar erachtet.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen, da keine darlegbare Gehörsverletzung oder grobes prozessuales Unrecht aufgezeigt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass ein grobes prozessuales Unrecht oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur in Betracht, soweit hinreichend dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen oder nicht gewürdigt hat.
Der Verfassungsgerichtshof prüft im Rahmen der Zulässigkeit, ob die Rechtswegerschöpfung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist; bloße Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichte begründen dies nicht ohne Weiteres.
Die Kammer ist verpflichtet, vorgetragene Entscheidungen und Einlassungen zu würdigen und deren Tragweite für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung zu prüfen.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Juli 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin zeigt mit ihren Einwendungen weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). Insbesondere hat die Kammer die von der Antragstellerin vorgebrachten Entscheidungen und Einlassungen der Fachgerichte zur Kenntnis genommen und auch in deren Ansehung den Schluss gezogen, dass die Rechtswegerschöpfung weder offensichtlich aussichtslos noch sonst unzumutbar ist.