Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der außerklinischen Verlegung und medizinischer Vorbereitungsmaßnahmen ihrer Mutter sowie deren Verlegung auf eine zertifizierte neurologische Station. Der Verfassungsgerichtshof lehnt den Antrag ab, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. Betreuerentscheidungen seien durch das Betreuungsgericht kontrollierbar; bloße Hinweise oder mutmaßliche Auskunftspflichtverletzungen heben die Erschöpfungspflicht nicht auf.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Nichterfüllung der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist subsidiär; einstweilige Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 VerfGHG setzen grundsätzlich die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist unzulässig, wenn der Antragsteller bislang nicht alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat.
Die Einwilligung des Betreuers in medizinische Maßnahmen kann und ist durch das Betreuungsgericht überprüfbar; eine solche Betreuerentscheidung begründet nicht ohne Weiteres den Verzicht auf fachgerichtlichen Rechtsschutz.
Vermutete Verstöße des Betreuers gegen Auskunftspflichten (§ 1822 BGB) entheben den Antragsteller nicht von der Pflicht, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, auch wenn fachgerichtliche Verfahren verzögert verlaufen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er dem Grundsatz der Nachrangigkeit des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber dem Rechtsschutz durch die sachnäheren Fachgerichte nicht genügt. Die Antragstellerin begehrt die Untersagung der außerklinischen Verlegung ihrer Mutter und damit in Zusammenhang stehender medizinischer Vorbereitungsmaßnahmen sowie die Verlegung ihrer Mutter auf eine umfassend zertifizierte und zugelassene neurologische Station. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin den fachgerichtlichen Rechtsweg bereits beschritten, so etwa durch Anträge an das Amtsgericht Recklinghausen vom 28. April 2024 und vom 2. Juni 2024, aber nicht erschöpft. Über die gegen die ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts eingelegten Rechtsbehelfe ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Auch hätte die offenbar am 27. Juni 2024 erfolgte Einwilligung des Betreuers in die Tracheotomie zur Vorbereitung der Verlegung der Mutter Anlass geben können, eine betreuungsgerichtliche Kontrolle dieser Betreuerentscheidung in Gang zu setzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. April 2024 – VerfGH 44/24.VB-2, juris, Rn. 9). Dies ist, soweit ersichtlich, ebenfalls unterblieben. Soweit die Antragstellerin, zuletzt mit Ihrem Schreiben vom 3. Juli 2024 (Eingang: 16:13 Uhr), in den Raum stellt, das Amtsgericht habe mit einfachem Schreiben (wohl vom 20. Juni 2024) ohne rechtsmittelfähige Entscheidung auf die Einwilligung des Betreuers hingewirkt, ergibt sich daraus nichts anderes. Dieses Schreiben ist lediglich als Anfrage an den Betreuer zu verstehen, dessen Entscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird und auch deren anschließende gerichtliche Prüfung nicht ausschließt.
Von der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Insbesondere sind etwaige Verstöße des Betreuers gegen seine Auskunftspflicht gemäß § 1822 BGB gegenüber der Antragstellerin den Fachgerichten nicht zuzurechnen, hindern jedenfalls nicht die Erschöpfung fachgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten, sobald einzelne Maßnahmen oder Vorgänge der Antragstellerin – wie hier – bekannt geworden sind. Eine bislang womöglich zu zögerliche Bearbeitung der Verfahren durch die Fachgerichte enthebt die Antragstellerin nicht davon, auch im vorliegenden, dringlichen Fall zumindest zunächst den Versuch zu unternehmen, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, selbst wenn sie bereits in anderen Zusammenhängen erfolglos um eine schnelle Bearbeitung gedrängt haben will.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4, § 60 Satz 1 VerfGHG abgesehen.