Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 76/23.VB-3·11.09.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und Fristwahrung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer hat weder schlüssig dargelegt, dass durch öffentliche Gewalt ein in der Landesverfassung gewährtes Recht verletzt sein könnte, noch nachgewiesen, dass der Rechtsweg erschöpft ist. Zudem fehlt die schlüssige Darlegung der Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, Rechtswegerschöpfung und Monatsfrist nicht substantiiert dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass öffentliche Gewalt in ein in der Landesverfassung geschütztes Recht verletzt haben könnte.

2

Die Erschöpfung des Rechtswegs ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde; ohne substantiierten Vortrag hierzu ist die Beschwerde zurückzuweisen.

3

Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist ein Zulässigkeitserfordernis; ihre Einhaltung muss schlüssig dargelegt werden.

4

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast für die Zulässigkeitsvoraussetzungen; bloße Behauptungen ohne konkrete und schlüssige Anknüpfungspunkte genügen nicht.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Davon abgesehen fehlt es an der ebenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.