Wahlprüfungsbeschwerde verworfen wegen fehlender Beschwerdeberechtigung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt war (§ 10 Abs. 1 WahlPrüfG) und kein Beteiligter i.S.d. § 9 Abs. 1 Buchst. a) ist. Pauschale Verfassungsrügen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht. Ein vorheriger Hinweis änderte an der Entscheidung nichts.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwerdeberechtigung und unzureichender Substantiierung der Verfassungsrüge
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG ist.
Beschwerdeberechtigt ist insbesondere nur, wer Beteiligter nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG ist, dessen Einspruch vom Landtag zurückgewiesen worden ist.
Die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes genügt nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit und deren Relevanz für die Beschwerde vorzutragen.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheiden, wenn ein Hinweis erfolgte und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgebracht werden.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG), da er kein Beteiligter nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG ist, dessen Einspruch vom Landtag zurückgewiesen worden ist.
Seine pauschale Behauptung, das Wahlprüfungsgesetz sei verfassungswidrig, verhilft der Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Wahlprüfungsgesetzes und eine sich daraus ergebende günstige Rechtsfolge für seine Wahlprüfungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.