Ausschluss des Vizepräsidenten wegen vorangegangener Amtsbetätigung; Verfassungsbeschwerde unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW schließt den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch vom Richteramt aus, weil er als Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig geworden war (§ 14 Abs. 1 Buchst. b VerfGHG). Die eingereichte Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, da nicht dargetan wurde, dass durch das angegriffene Verhalten eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts möglich ist (§ 18 Abs. 1, § 55 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Vizepräsident wegen vorheriger amtlicher Tätigkeit in derselben Sache vom Richteramt ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auschluss vom Richteramt nach § 14 Abs. 1 Buchst. b VerfGHG liegt vor, wenn ein Mitglied des Verfassungsgerichts in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig geworden ist.
Die bloße Rüge eines schriftlichen Verhaltens genügt nicht, wenn die angegriffene Amtshandlung eine frühere dienstliche Tätigkeit in derselben Sache darstellt und damit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Buchst. b VerfGHG erfüllt sind.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Beschwerdeführung die Möglichkeit der Verletzung eines der in der Landesverfassung gewährten Rechte aufzeigt (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Die Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erstreckt sich auf die substantielle Vortragsverpflichtung des Beschwerdeführers, die konkret darzulegen hat, inwiefern verfassungsrechtlich geschützte Positionen gefährdet sein könnten.
Tenor
Vizepräsident Prof. Dr. Heusch ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er als Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs hinsichtlich seines angegriffenen Schreibens vom 23. Juni 2025 gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig gewesen ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).