Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 75/22·27.03.2023

VerfGH NRW: Wahlprüfungsbeschwerde wegen nicht fristgerecht vorgelegter Begründung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob beim Verfassungsgerichtshof NRW eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landtags über seinen Wahleinspruch. Zentral war, ob die schriftliche Begründung innerhalb der nach § 10 WahlPrüfG vorgesehenen Frist vorgelegt wurde. Der Verfassungsgerichtshof verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die gesetzliche Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Entscheidung erfolgte einstimmig ohne mündliche Verhandlung nach § 19 VerfGHG.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die gesetzliche Begründungsfrist nach § 10 WahlPrüfG nicht eingehalten wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG geforderte schriftliche Begründung nicht fristgerecht innerhalb der dort bestimmten Monatsfrist eingereicht wird.

2

Die bloße Ankündigung, die Begründung nachreichen zu wollen, ersetzt nicht die rechtzeitige Einreichung und wahrt die Frist nicht.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann nach vorherigem Hinweis gemäß § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung und durch einstimmigen Beschluss entscheiden.

4

Unterlässt der Beschwerdeführer nach Ablauf der Begründungsfrist jegliche Nachholung oder substantiierten Vortrag, rechtfertigt dies die Verwerfung der Beschwerde mangels Begründung.

Relevante Normen
§ 19 VerfGHG§ 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG§ 9 Abs. 1 WahlPrüfG§ 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Wahlprüfungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 VerfGHG nach vorherigem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, ist unzulässig.

3

Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde nicht rechtzeitig begründet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG können die nach § 9 Abs. 1 WahlPrüfG Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung des Landtags über den Einspruch gegen die Wahl durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Die Entscheidung des Landtags über den Wahleinspruch des Beschwerdeführers wurde diesem am 9. September 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer angekündigt, seine Beschwerde innerhalb eines weiteren Monats begründen zu wollen. Gleichwohl hat er keine Begründung vorgelegt und sich auch sonst nicht eingelassen.