Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Schutzverordnung und Ermittlungsverweigerung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt kommunale Maßnahmen nach der Corona-Schutzverordnung sowie eine angebliche Ermittlungsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Es fehle der Nachweis der Erschöpfung des Rechtswegs und eine hinreichende Substantiierung der behaupteten Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte. Weitergehende Gründe werden nicht erörtert.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen kommunale Corona-Maßnahmen und Ermittlungsverweigerung als unzulässig verworfen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat, es sei denn, eine Ausnahme nach § 54 Satz 1 VerfGHG liegt vor.
Fehlt eine hinreichend substantiiert dargetane Möglichkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde zurückweisen, ohne weitere Ausführungen zu treffen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Gegen Maßnahmen nach einer Landesverordnung sowie gegen angebliches Ermittlungsversagen der Staatsanwaltschaft ist darzulegen, inwiefern konkrete Verfassungsrechte verletzt sein sollen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen von der Stadt L auf Grundlage der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getroffene Maßnahmen wendet sowie gegen die Staatsanwaltschaft Köln wegen Ermittlungsverweigerung, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jeweils nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem ist jeweils nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).