Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Ablehnung im Klageerzwingungsverfahren: unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Klageerzwingungsverfahren durch das OLG Köln. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die formalen Begründungserfordernisse des VerfGHG nicht erfüllt. Es fehlt an substanziellem Vortrag, der Vorlage des PKH-Antrags und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidungsbegründung; insoweit ist eine Prüfung nicht möglich. Zudem ist eine Rüge gegen Bundesrecht vor dem Landes-Verfassungsgericht unzulässig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Ablehnung als unzulässig verworfen wegen mangelnder Substantiierung und fehlender Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den substantiierten Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht genügt; die bloße Nennung des behaupteten Grundrechts und der angegriffenen Maßnahme reicht nicht aus.
Gegen gerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden müssen sich hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, dass eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und den wesentlichen Inhalt vorgelegter Anträge, insbesondere Prozesskostenhilfe-Anträge und relevante Schriftsätze, darzulegen oder zugänglich zu machen; ohne solche Angaben ist eine umfassende Sachprüfung ausgeschlossen.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes kann über Rechtsfragen des Bundesrechts nicht durch Verfassungsbeschwerde entscheiden; Beschwerden, die sich gegen Bundesrecht richten, sind unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2 StPO) mangels hinreichender Erfolgs-aussichten abgelehnt wurde.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, S. 6 f., m. w. N.). Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar . Juni 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). Erforderlich ist zudem ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Vortrag der Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts auf einer grundsätzlichen Verkennung des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. zu diesem Recht VerfGH, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 4). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in der Schilderung ihrer Sicht des der Strafanzeige zugrunde liegenden Geschehens und der ausführlichen Beschreibung der nach ihren Angaben ausgeführten Prostitutionstätigkeit sowie in allgemeinen Ausführungen zu Exhibitionismus und Prostitution.
Ob das Oberlandesgericht aufgrund des Rechts auf Rechtschutzgleichheit gehalten gewesen wäre, auf den Antrag der Beschwerdeführerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann der Verfassungsgerichtshof aber auch deshalb nicht überprüfen, weil die Beschwerdeführerin den von ihr gestellten Prozesskostenhilfeantrag weder vorlegt noch seinen wesentlichen Inhalt mitteilt.
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich darüber hinaus auch gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs richtet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein nur Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein-Westfalen sein können, es sich beim Strafgesetzbuch aber um Bundesrecht handelt.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.