Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen; einstweilige Anordnung erledigt
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, weil die Begründungen den Anforderungen des VerfGHG nicht genügen. Erforderlich ist eine substantiiert dargestellte Sachverhaltsdarlegung, die eine verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist mit der Hauptsache erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht substantiiert darlegt, aus welchem tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt die behauptete Grundrechtsverletzung folgt.
Die Begründung muss dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglichen; hierzu sind alle für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände verständlich und vollständig darzustellen.
Ein auf die Hauptsache gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wenn diese in der Hauptsache entschieden ist oder als unzulässig verworfen wird.
Fragen wie die Erschöpfung des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit wegen bloßer Anwendung materiellen Bundesrechts können offenbleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde aus anderem Rechtsgrund (z.B. Begründungsmangel) unzulässig ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Es kann offen bleiben, ob der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist und ob die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daraus folgt, dass lediglich die Anwendung materiellen Bundesrechts in Rede steht (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. April 2024 – VerfGH 73/23.VB-3, juris, Rn. 24). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.