Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 73/23.VB-3·08.07.2024

Gegenvorstellung gegen Kammerbeschluss des VerfGH NRW vom 9.4.2024 als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. April 2024. Zentral war die Frage der Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels gegen Kammerentscheidungen und etwaiger Verfahrensfehler. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Gegenvorstellung für unstatthaft, verweist auf die gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe und bemängelt fehlende Subsidiarität und Substantiierung vorinstanzlicher Verfahrensrügen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Kammerbeschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; nur gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe (z. B. Wiederaufnahme § 30 VerfGHG, Widerspruch § 27 Abs. 3 VerfGHG) stehen zur Verfügung.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen Kammerbeschluss ist unstatthaft, wenn keine gesetzliche Grundlage für einen weiteren Rechtsbehelf besteht.

3

Nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens besteht ein schutzwürdiges Interesse an Verfahrensendgültigkeit, das die Zulassung nichtgesetzlicher Abänderungsmöglichkeiten grundsätzlich ausschließt.

4

Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass behauptete Verfahrensfehler zuvor in den fachgerichtlichen Rechtsbehelfen hinreichend gerügt und substantiiert worden sind; das Unterlassen solcher Hinweiserhebungen kann die Zulässigkeit weiterer Verfahrensbehelfe ausschließen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. April 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Über die Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend den Beschluss der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024 (VerfGH 73/23.VB-3) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

3

2. Der Schriftsatz vom 18. April 2024 ist als Gegenvorstellung auszulegen, als solche aber unzulässig. Sie ist unstatthaft.

4

a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn.  6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn.  6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn.  4, jeweils m. w. N.).

5

b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht sei nach ihrer Kenntnis kein Sitzungsprotokoll geführt worden, so dass sie ein solches auch nicht habe vorlegen können, hat sie einen derartigen behaupteten Verstoß des Amtsgerichts gegen die Protokollpflicht (§ 271 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) weder im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren noch in der Begründung der Verfassungsbeschwerde dargelegt. Unabhängig davon hat der Verfassungsgerichtshof die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde weder darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrensrüge mangels Hinweises auf die Feststellungen des Protokolls nicht zulässig erhoben habe, noch, dass diese das Sitzungsprotokoll nicht vorgelegt habe. Diese Punkte hat er vielmehr letztendlich offen gelassen. Denn die Beschwerdeführerin hat jedenfalls im Zulassungs- und Anhörungsrügeverfahren nicht die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, das Oberlandesgericht auf den von ihr behaupteten Verfahrensfehler der Nichtbescheidung von Beweisanträgen durch begründeten Beschluss (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 6 StPO) genügend hinzuweisen und deshalb den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Soweit die Beschwerdeführerin möglicherweise geltend machen will, ein solcher Hinweis sei mit der Anhörungsrüge erfolgt, ergibt sich dies aus den dortigen knappen Ausführungen nicht. Dort ist nur in allgemeiner Form von einer mangelnden eigenen Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts – welches zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen hatte – mit einer „verfahrensfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge und der Aufklärungsrüge“ die Rede, ohne dass die Beschwerdeführerin dies näher konkretisiert hätte.