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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 73/22·27.02.2023

Wahlprüfungsbeschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert mit der Begründung der Einspruchsentscheidung des Landtags auseinander. Das Gericht entschied einstimmig ohne mündliche Verhandlung (§ 19 VerfGHG); nachgereichte Eingaben änderten nichts.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene hinreichende Begründung nicht enthält.

2

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern die Entscheidung des Landtags rechtsfehlerhaft ist; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheiden.

4

Nach erfolgter Hinweisbehandlung beseitigen nachgereichte Eingaben einen Begründungsmangel nur, wenn sie neue, entscheidungserhebliche und substantiiert vorgetragene Einwendungen enthalten.

Relevante Normen
§ 19 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.

3

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der Einspruchsentscheidung des Landtags auseinander. Er zeigt auch sonst nicht auf, dass die Entscheidung des Landtags, der Einspruch gegen die Landtagswahl sei unzulässig, fehlerhaft sein könnte. Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.