Gegenvorstellung gegen VerfGH‑Beschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer richteten eine als „Stellungnahme/Richtigstellung“ bezeichnete Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs. Der Senat verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind und nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig sind. Eine Ausnahme für grobes prozessuales Unrecht oder Gehörsverletzungen bleibt vorbehalten, wird hier aber nicht geltend gemacht. Zudem sind rechtsberatende Auskünfte nicht Sache des Gerichts.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unanfechtbar; abändernde Rechtsbehelfe sind nur insoweit zulässig, als das VerfGHG sie ausdrücklich vorsieht.
Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist unstatthaft, wenn das Gesetz keine entsprechende Selbstkontrollinstanz eröffnet.
Nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens spricht das Interesse an endgültiger Verfahrensbeendigung gegen die Zulassung gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe.
Eine Ausnahme der Unanfechtbarkeit kann in besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder bei substantiiert vorgetragenen behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen; dies ist jedoch eng zu begrenzen.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, rechtsberatende Auskünfte über Zuständigkeiten anderer Behörden oder Gerichte zu erteilen.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die als „Stellungnahme / Richtigstellung“ bezeichnete Gegenvorstellung der Beschwerdeführer entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
3. Schließlich verkennen die Beschwerdeführer die Funktion des Verfassungsgerichtshofs, indem sie von ihm rechtsberatende Auskünfte darüber erwarten, bei welcher Behörde oder bei welchem anderen Gericht Anträge oder sonstige Anliegen zuständigkeitshalber anzubringen wären.