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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 7/25·15.09.2025

Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsrecht (RVG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR festgesetzt. Der Tenor beschränkt sich auf die wertmäßige Festlegung; Parteien und konkrete Streitpunkte werden im Beschluss nicht ausgeführt. Die Festsetzung dient als Grundlage für die Gebühren- und Vergütungsberechnung nach RVG.

Ausgang: Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach den für die Gebührenbemessung maßgeblichen Vorschriften des RVG; § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG begründet die Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Wertfestsetzung.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die in § 14 RVG zugrundeliegenden Kriterien zu berücksichtigen; das Gericht hat einen konkreten, an diesen Kriterien orientierten Wert festzulegen.

3

Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Höhe gerichtlicher und anwaltlicher Vergütungen und bindet die Gebührenberechnung, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

4

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts kann auch ohne weitergehende Darstellungen zu Parteien oder Streitstoff getroffen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen RVG-Normen vorliegen.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.