Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR festgesetzt. Der Tenor beschränkt sich auf die wertmäßige Festlegung; Parteien und konkrete Streitpunkte werden im Beschluss nicht ausgeführt. Die Festsetzung dient als Grundlage für die Gebühren- und Vergütungsberechnung nach RVG.
Ausgang: Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach den für die Gebührenbemessung maßgeblichen Vorschriften des RVG; § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG begründet die Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Wertfestsetzung.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die in § 14 RVG zugrundeliegenden Kriterien zu berücksichtigen; das Gericht hat einen konkreten, an diesen Kriterien orientierten Wert festzulegen.
Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Höhe gerichtlicher und anwaltlicher Vergütungen und bindet die Gebührenberechnung, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts kann auch ohne weitergehende Darstellungen zu Parteien oder Streitstoff getroffen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen RVG-Normen vorliegen.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.