Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Verfassungsverletzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW zurückgewiesen, da nicht erkennbar war, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem Landesverfassungsrecht verletzen könnte. Das Gericht stellte die fehlende hinreichende Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung fest und verwies auf die einschlägigen VerfGHG-Vorschriften. Mangels Erkennbarkeit einer Verletzung fehlt die Zulässigkeit der Beschwerde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch Landeshandeln ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin möglicherweise in einem in der Landesverfassung gewährten Recht verletzt.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert dargestellte Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung durch staatliches Handeln; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht setzt die Einhaltung der in den Verfahrensvorschriften (hier §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG) geregelten Zulässigkeitsanforderungen voraus; ein Fehlen der darlegungsnotwendigen Voraussetzungen führt zur Zurückweisung.
Fehlt es an der Erkennbarkeit eines möglichen Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Rechte, rechtfertigt dies die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ohne weitere inhaltliche Prüfung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).