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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 7/23.VB-1·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde mangels genügender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Kammer stützte die Entscheidung auf §§ 58, 59 VerfGHG und befand, die Beschwerde erfülle nicht die Begründungsanforderungen des § 18 i.V.m. § 55 VerfGHG. Es fehlten substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte, dass die Maßnahme eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts darstelle.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Begründungsanforderungen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG geforderten Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt.

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Die Darlegungspflicht der Beschwerde muss erkennen lassen, dass die behauptete Grundrechtsverletzung nicht lediglich auf fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder einem Verstoß gegen einfaches Recht beruht.

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Fehlen konkrete, substantiiert dargestellte Anhaltspunkte für eine mögliche grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 VerfGHG zurückzuweisen.

4

Die schlichte Behauptung einer Grundrechtsverletzung reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus; es sind konkrete Umstände darzulegen, die einen verfassungsrechtlich relevanten Mangel plausibel machen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt. Hierfür muss unter anderem aufgezeigt werden, dass die beanstandete Maßnahme nicht lediglich auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung oder einem Verstoß gegen einfaches Recht beruht, sondern möglicherweise auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 14). Dies geht aus der Beschwerdebegründung indes nicht hervor.