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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 72/25.VB-2·28.10.2025

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Dringlichkeitsvoraussetzungen nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nicht dargelegt wurde, dass eine Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten sei. Es verwies auf § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG und stellte fest, dass der substantielle Darlegungs‑ und Begründungsvortrag fehlte. Mangels dieser Voraussetzungen kam vorläufiger Rechtsschutz nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mangels Darlegung der Dringlichkeitsvoraussetzungen (§§ 18, 27 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass dargelegt wird, die Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten.

2

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Begründungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung.

3

Mangels substantierter Darlegung der Dringlichkeits- und Gemeinwohlvoraussetzungen ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.

4

Bei unzureichender Begründung kann das Gericht den Antrag ohne weitere Erörterung zurückweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).