Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Der Beschwerdegegenstand öffentlicher Gewalt war nicht hinreichend konkret bezeichnet; die Begründung legte nicht dar, dass eine Möglichkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte des Beschwerdeführers besteht. Weitergehende Feststellungen unterbleiben gemäß VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil Beschwerdegegenstand unzureichend konkret und keine darlegbare Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung ersichtlich ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand nicht hinreichend konkret benannt und bezeichnet wird.
Soweit die Beschwerdebegründung nicht hinreichend darlegt, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts möglich ist, fehlt es an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde setzt eine substantiiert dargestellte Möglichkeit einer individuellen Rechtsverletzung voraus; pauschale oder unkonkrete Rügen genügen nicht.
Das Gericht kann von einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung absehen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der Verfahrensordnung (hier VerfGHG) bereits nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergibt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).