Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 72/21.VB-3·17.05.2021

Verfassungsbeschwerde gegen CoronaSchVO als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Coronaschutzverordnung vom 23. April 2021 und beruft sich auf die Einstufung von SARS‑CoV‑2 in EU‑Richtlinie 2019/1833, weshalb Masken- und Jugendschutzmaßnahmen seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt seien. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der fachgerichtliche Normenkontrollrechtsweg nicht erschöpft ist und keine hinreichende Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt. Eine Erstattung der Auslagen kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die CoronaSchVO als unzulässig verworfen, weil der fachgerichtliche Normenkontrollrechtsweg nicht erschöpft und keine substantiierte Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung vorgelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg der Normenkontrolle zu erschöpfen; wird dieser nicht ausgeschöpft, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte aufzeigt.

3

Bei erfolgloser Verfassungsbeschwerde besteht kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen; eine Kostenerstattung nach §63 Abs.4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen in Betracht.

4

Die bloße Berufung auf die Einstufung eines Erregers in einem EU‑Rechtsakt begründet für sich genommen keinen verfassungsrechtlich relevanten Verletzungsvorwurf; es ist darzulegen, wie konkrete Grundrechte hiervon betroffen sein sollen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 109a JustG NRW§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich bei sachgerechtem Verständnis gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, diese Verordnung stehe in Widerspruch zur Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen (ABl. L 279 S. 54), wonach das Virus SARS-CoV-2 in die dortige Gruppe 3 eingestuft worden sei. Eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben sei infolge dieser Einstufung ausgeschlossen. Deshalb seien die in der angegriffenen Verordnung getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Tragen einer „Atemschutzmaske“ sowie Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche beträfen, nicht gerechtfertigt.

4

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

6

Es ist nicht ersichtlich, dass der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässige Rechtsweg der Normenkontrolle erschöpft ist (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Auch zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte auf (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

7

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4   VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.