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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 7/21.VB-1·26.04.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Begründung und Nachweis der Fristwahrung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin legte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Rheine vor. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Beschwerde für unzulässig, weil es an der nach §18 Abs.1 S.2 i.V.m. §55 VerfGHG erforderlichen substantiierten Begründung fehlte. Insbesondere wurde nicht dargelegt, wann die angefochtenen Beschlüsse zugegangen sind, sodass die Monatsfristzweifel nicht ausgeräumt wurden. Eine Kostenerstattung wurde abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantierter Begründung und fehlendem Nachweis der Monatsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht (§18 Abs.1 S.2 i.V.m. §55 VerfGHG).

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Zu einer ordnungsgemäßen Begründung gehört, bei zweifelhaftem Fristablauf schlüssig darzulegen, dass die Monatsfrist des §55 Abs.1 S.1 VerfGHG gewahrt ist.

3

Fehlt die erforderliche substantielle Darlegung zu Zulässigkeitsvoraussetzungen, kann die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden (§58 Abs.2, §59 Abs.2 VerfGHG).

4

Der Verfassungsgerichtshof kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit weitergehende Entscheidungen unterlassen und die Zurückweisung knapp begründen (§58 Abs.2 S.4 VerfGHG).

5

Eine Erstattung der Auslagen kommt nach §63 Abs.4 VerfGHG nur bei Obsiegen der Beschwerdeführerin in Betracht und ist bei erfolgloser Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Hiernach bedarf eine Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers muss sich unter anderem ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2 m. w. N.). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, DVBl 2020, 821 = juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, Seite 4 des Beschlussabdrucks) und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 – 1 BvR 2237/19, juris, Rn. 2, und vom 21. September 2020 – 1 BvR 528/19, juris, Rn. 17).

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An der Erfüllung dieser Anforderungen fehlt es hier bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht mitteilt, wann ihr die angegriffenen Beschlüsse vom 9. November 2020 und 18. November 2020 zugegangen sind. Die Verfassungsbeschwerde ist am 12. Januar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Die Monatsfrist wäre demnach nur dann gewahrt, wenn die Beschlüsse des Amtsgerichts Rheine der Beschwerdeführerin frühestens am 12. Dezember 2020 zugegangen wären. Dies ist angesichts des üblichen Zeitablaufs aber zweifelhaft, so dass es insoweit weiterer Angaben der Beschwerdeführerin bedurft hätte.

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Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.