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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 72/19.VB-1·27.04.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtRundfunk-/MedienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Rundfunkbeitragsregelungen unter Berufung auf das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG). Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert ist. Der Beitrag schränkt nach Auffassung des Gerichts den Zugang zu Rundfunkangeboten nicht ein, da die Beitragspflicht unabhängig von Nutzung oder Empfangsgerät ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsregelungen mangels substantiiertem Vorbringen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde nach dem VerfGHG setzt ein hinreichend substantiiertes Vorbringen voraus; die bloße Nennung eines verletzten Grundrechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

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Eine Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist nur dann dargetan, wenn der Beschwerdeführer konkret und nachvollziehbar darlegt, inwiefern das Recht in entscheidungserheblicher Weise eingeschränkt wird.

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Die Rundfunkbeitragspflicht stellt keinen Zugangsbeschränkung zu allgemein zugänglichen Rundfunk- oder Internetangeboten dar, weil sie nicht an die Nutzung oder das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpft.

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Die Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG§ Art. 66 Satz 2 LV§ Art. 1 Abs. 2 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 54/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist(VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3 m. w. N.).

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Der Beschwerdeführer macht bei verständiger Würdigung seines Vorbringens geltend, die im Rundfunkstaatsvertrag und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Regelungen zum Rundfunkbeitrag, die durch die entsprechenden Zustimmungsgesetze in das Landesrecht übernommen wurden (vgl. Art. 66 Satz 2 LV) verletzten sein Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG), weil er sich nicht „ungehindert“ unterrichten könne. Bei den Rundfunkanstalten handele es sich um allgemein zugängliche Quellen im Sinne der Norm. Nach Art. 1 Abs. 2 GG sei die Informationsfreiheit ein unverletzliches und unveräußerliches Menschenrecht, das weder gekauft noch verkauft werden könne.

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Damit wird – ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen, wie der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers sowie der Verfristung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde – die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG nicht hinreichend dargetan. Zwar sind sowohl der Rundfunk als auch das Internet allgemein zugängliche Quellen, aus denen sich der Bürger mittels entsprechender technischer Geräte – Radio, Fernseher, Computer etc. – unterrichten kann. Der Zugang hierzu wird jedoch durch die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingeschränkt. Die Beitragspflicht ist vom Bereithalten oder von der Nutzung eines Empfangsgeräts unabhängig. Anknüpfungspunkt der Beiträge ist allein die Verfügungsgewalt über Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12, DVBl. 2014, 842 = juris, Rn. 55; vgl. ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht, auch im Lichte der Informationsfreiheit BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a.,BVerfGE 149, 222 = juris, insbes. Rn. 135).

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.