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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 7/14·24.10.2016

Einstellung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde mangels öffentlichem Interesse

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalverfassungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Mehrere Gemeinden erhoben Verfassungsbeschwerde gegen § 8 Abs. 3 und 5 GFG 2013 mit der Behauptung, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sei verletzt. Die Beschwerdeführerinnen nahmen die Verfassungsbeschwerde zurück. Der Verfassungsgerichtshof stellte das Verfahren ein, da keine Gründe für eine Fortführung im öffentlichen Interesse ersichtlich waren. Das Verfahren wurde damit beendet.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde; Fortführung nicht im öffentlichen Interesse

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, ist das Verfahren grundsätzlich einzustellen, sofern nicht gewichtige öffentliche Interessen eine Fortführung rechtfertigen.

2

Die Fortführung eines zurückgenommenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens setzt darzulegende und substantiiert nachgewiesene Gründe des öffentlichen Interesses voraus.

3

Die Rücknahme durch die Beschwerdeführer führt in der Regel zur Beendigung des Verfahrens; ein Fortbestehen bleibt die Ausnahme.

4

Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses ist maßgeblich, ob die Fortführung zur Klärung verfassungsrechtlich bedeutsamer Rechtsfragen erforderlich ist.

Relevante Normen

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Rubrum

1

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

2

wegen der Behauptung

3

1.              der Stadt Ahaus, vertreten durch die Bürgermeisterin, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus,

4

2.              der Stadt Bocholt, vertreten durch den Bürgermeister, Berliner Platz 1, 46395 Bocholt,

5

3.              der Stadt Borken, vertreten durch die Bürgermeisterin, Im Piepershagen 17, 46325 Borken,

6

4.              der Stadt Gescher, vertreten durch den Bürgermeister, Marktplatz 1, 48712 Gescher,

7

5.              der Gemeinde Heek, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 60, 48619 Heek,

8

6.              der Gemeinde Heiden, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1, 46359 Heiden,

9

7.              der Gemeinde Legden, vertreten durch den Bürgermeister, Amtshausstraße 1, 48735 Legden,

10

8.              der Gemeinde Raesfeld, vertreten durch den Bürgermeister, Weseler Straße 19, 46348 Raesfeld,

11

9.              der Gemeinde Reken, vertreten durch den Bürgermeister, Kirchstraße 14, 48734 Reken,

12

10.              der Stadt Rhede, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 9, 46414 Rhede,

13

11.              der Gemeinde Schöppingen, vertreten durch den Bürgermeister, Amtsstraße 17, 48624 Schöppingen,

14

12.              der Stadt Stadtlohn, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 3, 48703 Stadtlohn,

15

13.              der Gemeinde Velen, vertreten durch die Bürgermeisterin, Ramsdorfer Straße 19, 46342 Velen,

16

14.              der Stadt Vreden, vertreten durch den Bürgermeister, Burgstraße 14, 48691 Vreden,

17

Beschwerdeführerinnen,

18

Prozessbevollmächtigter:

19

§ 8 Abs. 3 und 5 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 – GFG 2013) vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 167 ff.) verletzten die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung,

20

hat der

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VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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durch die Verfassungsrichter

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Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs   Dr. Brandts,

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Präsident des Oberlandesgerichts   Kamp,

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Präsidentin des Oberlandesgerichts   Paulsen,

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Professor Dr. Wieland,

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Professorin  Dr. Dauner-Lieb,

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Richter am Bundesgerichtshof  Dr. Nedden-Boeger   und

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Präsident des Verwaltungsgerichts   Dr. Heusch

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nachdem die Beschwerdeführerinnen die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 30. September 2016 zurückgenommen haben,

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am 25. Oktober 2016

32

beschlossen:

33

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

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Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beschwerdeführerinnen die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.

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Dr. BrandtsKampPaulsen
37

Prof. Dr. Wieland       Prof. Dr. Dauner-Lieb       Dr. Nedden-Boeger      Dr. Heusch