Einstellung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde mangels öffentlichem Interesse
KI-Zusammenfassung
Mehrere Gemeinden erhoben Verfassungsbeschwerde gegen § 8 Abs. 3 und 5 GFG 2013 mit der Behauptung, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sei verletzt. Die Beschwerdeführerinnen nahmen die Verfassungsbeschwerde zurück. Der Verfassungsgerichtshof stellte das Verfahren ein, da keine Gründe für eine Fortführung im öffentlichen Interesse ersichtlich waren. Das Verfahren wurde damit beendet.
Ausgang: Verfahren eingestellt nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde; Fortführung nicht im öffentlichen Interesse
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, ist das Verfahren grundsätzlich einzustellen, sofern nicht gewichtige öffentliche Interessen eine Fortführung rechtfertigen.
Die Fortführung eines zurückgenommenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens setzt darzulegende und substantiiert nachgewiesene Gründe des öffentlichen Interesses voraus.
Die Rücknahme durch die Beschwerdeführer führt in der Regel zur Beendigung des Verfahrens; ein Fortbestehen bleibt die Ausnahme.
Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses ist maßgeblich, ob die Fortführung zur Klärung verfassungsrechtlich bedeutsamer Rechtsfragen erforderlich ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Rubrum
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
wegen der Behauptung
1. der Stadt Ahaus, vertreten durch die Bürgermeisterin, Rathausplatz 1, 48683 Ahaus,
2. der Stadt Bocholt, vertreten durch den Bürgermeister, Berliner Platz 1, 46395 Bocholt,
3. der Stadt Borken, vertreten durch die Bürgermeisterin, Im Piepershagen 17, 46325 Borken,
4. der Stadt Gescher, vertreten durch den Bürgermeister, Marktplatz 1, 48712 Gescher,
5. der Gemeinde Heek, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 60, 48619 Heek,
6. der Gemeinde Heiden, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1, 46359 Heiden,
7. der Gemeinde Legden, vertreten durch den Bürgermeister, Amtshausstraße 1, 48735 Legden,
8. der Gemeinde Raesfeld, vertreten durch den Bürgermeister, Weseler Straße 19, 46348 Raesfeld,
9. der Gemeinde Reken, vertreten durch den Bürgermeister, Kirchstraße 14, 48734 Reken,
10. der Stadt Rhede, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 9, 46414 Rhede,
11. der Gemeinde Schöppingen, vertreten durch den Bürgermeister, Amtsstraße 17, 48624 Schöppingen,
12. der Stadt Stadtlohn, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 3, 48703 Stadtlohn,
13. der Gemeinde Velen, vertreten durch die Bürgermeisterin, Ramsdorfer Straße 19, 46342 Velen,
14. der Stadt Vreden, vertreten durch den Bürgermeister, Burgstraße 14, 48691 Vreden,
Beschwerdeführerinnen,
Prozessbevollmächtigter:
§ 8 Abs. 3 und 5 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 – GFG 2013) vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 167 ff.) verletzten die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung,
hat der
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
durch die Verfassungsrichter
Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Brandts,
Präsident des Oberlandesgerichts Kamp,
Präsidentin des Oberlandesgerichts Paulsen,
Professor Dr. Wieland,
Professorin Dr. Dauner-Lieb,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger und
Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Heusch
nachdem die Beschwerdeführerinnen die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 30. September 2016 zurückgenommen haben,
am 25. Oktober 2016
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beschwerdeführerinnen die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
| Dr. Brandts | Kamp | Paulsen |
Prof. Dr. Wieland Prof. Dr. Dauner-Lieb Dr. Nedden-Boeger Dr. Heusch