Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Beschwerdebegründung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen enthält. Es ergibt sich daher keine Möglichkeit, dass verfassungsrechtliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Eine weitere Begründung unterbleibt gemäß VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Rechte verletzen könnten.
Der Beschwerdeführer muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der Vorentscheidungen auseinander- setzen, damit die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte ersichtlich wird.
Fehlt diese substantielle Auseinandersetzung, kann die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung des weiteren Vorbringens verworfen werden.
Das Gericht kann auf eine ausführliche Begründung der Zurückweisung verzichten, wenn die Unzulässigkeit bereits aus dem Begründungsmangel der Beschwerde folgt (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Rubrum
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).