Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest. Als Rechtsgrundlage nannte das Gericht § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Werte wurden mit 50.000 EUR bzw. 25.000 EUR bestimmt. Die Festsetzung dient der Bemessung der Gebühren nach dem RVG.
Ausgang: Gegenstandswert für Verfassungsbeschwerde auf 50.000 EUR und für einstweilige Anordnung auf 25.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht kann vom Gericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt werden.
Für unterschiedliche Verfahrensverfahrensteile oder gleichzeitig geführte Verfahren (z. B. Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung) sind gesonderte Gegenstandswerte möglich und festzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Berechnung der Gebühren und Kosten gemäß RVG.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 50.000,-- EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000,-- EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.