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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 70/24.VB-2·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde gegen polizeilichen Anruf und Bericht als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt Grundrechtsverletzungen durch einen Telefonanruf und die Weiterleitung eines Polizeiberichts. Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG überschritten wurde. Die Jahresfrist nach §55 Abs.3 greift nicht, da der Rechtsweg nach §40 VwGO offenstand. Zudem hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist und fehlender Erschöpfung des Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG nicht eingehalten wird.

2

Die für die Fristberechnung maßgebliche Kenntnis des angegriffenen Handelns beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat.

3

Die Jahresfrist des §55 Abs.3 VerfGHG findet keine Anwendung, wenn der Rechtsweg nach §40 Abs.1 VwGO offensteht.

4

Eine Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs nach §54 VerfGHG voraus, es sei denn, die Erschöpfung ist ausnahmsweise nicht geboten.

5

Auslagen sind nur nach §63 Abs.4 VerfGHG zu erstatten; bei Obsiegen der Beschwerdeführerin allein besteht kein Erstattungsanspruch.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 3 VerfGHG§ 40 Abs. 1 VwGO§ 54 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Mit der am 14. Juni 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Grundrechtsverletzungen durch einen Telefonanruf einer Polizeibeamtin der Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis bei der Richterin des familiengerichtlichen Verfahrens 7 F 227/23 AG Meschede am 12. Juni 2023 und die Weiterleitung des polizeilichen Berichts mit der Vorgangskennung 230612-0630-041393 vom 13. Juni 2023 an diese.

4

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie nicht in der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben worden und schon deshalb unzulässig ist.

6

Von den mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten Maßnahmen der Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis, dem Telefonanruf vom 12. Juni 2023 und der Weiterleitung des Berichts vom 13. Juni 2023, hatte die Beschwerdeführerin nach eigenem Vortrag seit dem 14. Juni 2023 Kenntnis. Dieser Zeitpunkt lag bei Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 14. Juni 2024 bereits ein Jahr zurück. Da der Beschwerdeführerin gegen die beanstandeten Maßnahmen der Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO offenstand, gilt für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG.

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2. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft hat oder die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise nicht geboten war, § 54 VerfGHG.

8

3. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

9

4. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall ihres Obsiegens vor.