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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 70/23.VB-3·03.08.2023

Antrag auf einstweilige Anordnung zur sofortigen Einstellung als Lehrerin abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der sie aufgrund einer Einstellungszusage sofort als Lehrerin eingestellt und zur Beamtin auf Probe ernannt werden sollte. Das Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den Antrag ab und verwies auf bereits erfolgte Ablehnung in einem früheren Beschluss sowie fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Zudem fehle die Darlegung der dringenden Erforderlichkeit nach § 27 Abs. 1 VerfGHG. Schließlich sei unklar, ob eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zulässig wäre.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Einstellung und Ernennung als Lehrerin abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist darzulegen, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Ein erneuter Antrag mit dem gleichen Ziel kann mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein, wenn bereits ein gleichartiger Antrag zuvor abgelehnt wurde.

3

Die materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses kann entgegenstehenden Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz entgegenstehen und deren Erfolg verhindern.

4

Fehlt die hinreichende Darlegung der Zulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, kann dies die Gewährung vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ausschließen.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Soweit die Antragstellerin begehrt, aufgrund der Einstellungszusage vom 31. März 2023 sofort als Lehrerin eingestellt und zur Beamtin auf Probe ernannt zu werden, kann offen bleiben, ob dies wegen materieller Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2023 – VerfGH 68/23.VB-1 – unzulässig ist (vgl. dazu Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 84; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 424). Mit diesem Beschluss hat bereits die 1. Kammer einen von der Antragstellerin mit demselben Ziel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ebenso kann dahinstehen, ob für den erneuten Antrag wegen bloßer Wiederholung des im Verfahren VerfGH 68/23.VB-1 gestellten Antrags das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18. November 1954 – 1 BvR 550/52, BVerfGE 4, 110 = juris, Rn. 6; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 31). Jedenfalls ist der hiesige Antrag insoweit aus den im Beschluss vom 27. Juli 2023 genannten Gründen abzulehnen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

4

Auch im Übrigen ist der Antrag abzulehnen, weil (auch) insoweit nicht dargelegt ist, dass eine einstweilige Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass insoweit eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig wäre.